Allgemeine Geschäftsbedingungen

der OGP-GmbH

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Die Angebote der OGP-GmbH GmbH richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, wie z.B. Handwerk, Industrie, Selbstständige, Einzelunternehmer und Handel. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

§ 2 Verträge & Preisgestaltung

(1) Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend. Unsere Preise sind Nettopreise in EUR, zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Weiterhin verstehen sich unsere Preise für Lieferung ab Werk exklusive Verpackung, Versicherung des Ladeguts und Transport, sowie ohne Schulung des Bedienpersonals, Erstinbetriebnahme, Aufstellungs- und Montagekosten bei Maschinen. Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in einem Maße vor, in welchem wir unsere Preise allgemein erhöhen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Abgebildete Deko-Materialien sind nicht im Preis inbegriffen. Die Preise der als Sonderangebote gekennzeichneten oder reduzierten Artikel, sind nicht mit anderen Rabatten oder kundenbezogenen Preisvereinbarungen kombinierbar. Irrtümer bei Beschreibungen und Preisen vorbehalten.

Unsere vertraglich geschlossenen Preise unterliegen grundsätzlich der Hausse- und Baisse-Klausel. Wir sind berechtigt den vertraglich vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.

Etwaige Änderungen bzw. Zusicherungen von Leistungen und Produkteigenschaften sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Abgeschlossene Rahmenaufträge müssen, wenn nicht schriftlich anderweitig festgelegt innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abgenommen werden. Falls dies nicht erfüllt wird, sind wir berechtigt die Rahmenverträge zu sofortiger Begleichung in Rechnung zu stellen, bevor der restliche Rahmenauftrag durch uns ausgeliefert wird. Wir behalten uns vor, die Restmenge der Rahmenvereinbarung nach Ablauf der 12 Monate, bei noch offenen Abrufen, im vollen Umfang zu berechnen und Lagerkosten in Höhe von 0,5% jedoch max. 5% des Gesamtwertes in Rechnung zu stellen. Die Avisierung der Abrufe ist mit einem Vorlauf von 4 Tage durch den Kunden vorzunehmen.

Die Berechnung anteiliger Herstellungskosten für Verpackungsmaschinen und Hilfsfertigungsmittel (z.B. Klischees, Werkzeuge, Konstruktionen, Software etc.) werden von der zu liefernden Ware gesondert in der Rechnung dargestellt. Sollte es zu einer Aussetzung / Verzögerung oder Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Besteller und OGP GmbH kommen, werden die bis dahin entstandenen Herstellungskosten sowie Mehraufwände wie Lagerkosten, Mitarbeiteraufwand etc. dem Besteller zu Lasten gelegt. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.

(2) Alle Angaben zu physikalischen Maschinen- und Verpackungsmaterialeigenschaften sowie Parameter, insbesondere zu Qualität, Dicke oder Abmessungen, technische Details wie Ausbringungsmengen bzw. Taktleistungen, allgemeine Leistungsmerkmale, Anschlussleistungen sowie Verbrauchsmengen für Luft und Strom gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung sind nur als Referenz bzw. Erfahrungsvorschläge zu verstehen, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen.

(3) Ein weiterer Vertrieb, bzw. eine Veräußerung unserer standardisierten Verpackungsmaschinen ist nur innerhalb der EU zulässig oder nach schriftlicher Bestätigung durch die OGP GmbH.

(4) Unsere Verpackungsmaschinen werden gemäß der übermittelten Auftragsbestätigung / Auftragsabschluss und vorab vorliegenden Kundenprodukten sowie Verbrauchsmaterialien gefertigt und angepasst. Etwaige Produkt- und Verbrauchsmaterialien die uns zum Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung/Projektstart-, sowie ebenfalls zur finalen Maschinentestphase /-abnahme nicht oder in nicht ausreichend großer Menge zur maschinellen Verarbeitung vorliegen, können nicht berücksichtigt werden.

§ 3 Versandbedingungen - Transportverpackung

(1) Die Lieferung zum Kunden erfolgt ab Werk, unversichert zzgl. Porto, Fracht, eventuell Verpackung und Versicherung. Die OGP-GmbH ist berechtigt, ohne Mehrkosten für den Käufer, Teillieferungen vorzunehmen. Die Bestimmung der Art der Verpackung, der Versandart, sowie des Versandweges bleibt komplett uns überlassen. Die Gefahrenhaftung bei frachtfreier Lieferung oder Streckenlieferungen übernimmt der Auftraggeber sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

(2) Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.

(3) Anlieferungen an unsere Kunden nehmen wir grundsätzlich von Montags - Freitags zu den üblichen Arbeitszeiten vor, insbesondere setzen wir dabei eine Annahme der Ware in der Zeiten von 07:00 - 15:00 Uhr voraus (Pausen ausgenommen). Wir versenden unsere Ware mit Speditionen und Lieferdiensten auf Grundlage der ADSp – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen.

§ 4 Lieferbedingungen und -termine

(1) Zugesagte oder bestätigte Liefertermine sind grundsätzlich annähernd – unverbindlich. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, mit der Ausnahme, sie werden ausdrücklich als Fixtermin schriftlich durch uns bestätigt. Unsere bestätigten Liefertermine sind immer abgehende Termine. Bei Einwirkung höherer Gewalt wie z.B. LKW-Sperre, Wetterlage, Streiks, Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Betriebsstörung, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Vorlieferanten verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die jeweilige Dauer der Behinderung.

(2) Wir behalten uns vor, angemessene Teillieferungen sowie unwesentliche Abweichungen vom Muster, in Bezug auf Farbe, Beschaffenheit, Schwere und Dicke als zulässig zu erachten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die OGP-GmbH behält sich vor, die Art der Zahlungsweise festzulegen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands bietet der Verkäufer folgende Zahlungsmöglichkeiten an:

  1. Vorauskasse / Anzahlungen per Überweisung
  2. Lieferung auf Rechnung
  3. Barzahlung bei Abholung
  4. Lastschriftverfahren

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.

(2) Die OGP-GmbH ist nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen.

(3) Der Besteller gelangt bei Nichtzahlung seiner erhaltenen Ware 30 Tage nach Auslieferung in direkten Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

(4) Die OGP-GmbH behält sich das Recht vor, abhängig vom Ergebnis einer Bonitätsprüfung, dem Kunden die Zahlungsart „Lieferung auf Rechnung" zu verweigern.

§ 6 Annahmeverzug

(1) Die OGP-GmbH behält sich vor, von einem geschlossenen Vertrag zwischen Lieferer und Besteller zurückzutreten, wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen die Abnahme des von Ihm bestellten Produkts verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, dieses nicht abnehmen zu wollen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von der OGP-GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Als Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung in Deutschland wird der Sitz des Amtsgerichts Köln vereinbart.

(2) Falls die Forderungen den Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Gesamtforderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserem Ermessen verpflichtet.

(3) Der Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ist nur dann ausdrücklich erlaubt wenn wir dem Besteller den Weiterverkauf ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben, sich der Besteller nicht im Zahlungsverzug befindet und die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf an uns abgetreten wird.

(4) Bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei vertragswidrigem Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen.

(5) Gemäß unseres Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.

§ 8 Gewährleistung – Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Die Rechte des Bestellers bei etwaigen Mängeln richten sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen. Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist Gera oder nach Firmenermessen, ausgewählte Servicestellen der OGP-GmbH.

(2) Die Mängelrügen hinsichtlich offen zutage tretender Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Übergabe zulässig.

(3) Etwaige Ausschussquoten unter 2 % werden bei Reklamationen nicht anerkannt.

(4) Bedruckte oder eingefärbte Waren können nur annähernd wie Muster bzw. Vorlage gefertigt werden.

(5) Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, behält sich der Lieferer ausdrücklich eine punktuelle Stärkentoleranz von 10% bei Polyethylen- und Polypropylen-Folien sowie 20% bei PVC-, PET- und Polyolefin-Folien vor.

(6) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass von ihm zur Verfügung gestellte Packmuster, Informationen und Anweisungen geeignet und maßgenau sind. Die Umgebungstemperatur für den Betrieb unserer Maschinen liegt bei 15°C bis 38°C, die Luftfeuchtigkeit liegt bei 40 % bis 80 %.

(7) Wir gewähren 12 Monate Gewährleistung auf elektronische Maschinenbauteile beginnend ab dem Lieferdatum. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Maschinenverschleißteile wie z.B. Ketten, Lager, Ladegeräte, Batterien, Heizelemente etc. Die Gewährleistung ist ausgelegt auf 1-Schichtbetrieb, max. 2000 Betriebsstunden.

(8) Bei Sachmängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

(9) Die Lieferung von gebrauchter Ware, Gebrauchtmaschinen, Vorführmaschinen, Refurbishedmaschinen und Showroommaschinen sowie Mietmaschinen erfolgt unter Ausschluss etwaiger Gewährleistung.

(10) Dem Besteller ist es erlaubt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn ihm ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde.

(11) Besteht kein Vorsatznachweis gegen uns, verjähren etwaige Mängelansprüche des Kunden nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Haftungsbeschränkung & Schadensersatz

(1) Die OGP-GmbH haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, nur für nachweisbaren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir haften insbesondere nicht für entgangene Gewinne, Produktionsausfälle, Nachbearbeitung, Prüfgutachten oder sonstige Vermögensschäden bzw. Ausfallzeiten des Kunden oder Dritten.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Grundsätzlich gilt bei Geschäfts- und Rechtsbeziehungen - auch bei Auslandsgeschäften - nur das deutsche Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden, Streitigkeiten ist der Hauptsitz der OGP GmbH.

§ 11 Schlussbestimmungen – Teilnichtigkeiten

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zum Ende der völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.

§ 12 Datenschutz

(1) Sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Teledienstdatenschutzgesetzes, werden von uns beachtet. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung des Auftrages gespeichert. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die die Daten zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung des Auftrages benötigen.

§ 13 Entsorgung

(1) Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist seit Januar 2009 in Kraft getreten. Bei Warenbezug über uns, wird die OGP GmbH keine Gebühren an ein Duales System automatisch abführen. Wir setzen daher voraus, dass Sie ihre Waren selbst an ein Duales System (z.B. Landbell) abführen, bzw. dass eine ordnungsgemäße Entsorgung durch Sie sichergestellt ist.

Änderungen vorbehalten.